Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Grundlagen
Grundlagen des Vertrages ist die VOB- Teil B in der jeweils gültigen Fassung. Diese Geschäftsbedingungen entsprechen in ihrer Wertigkeit "Zusätzlichen Vertragsbedingungen" (vergleiche §1 Nr.2c VOB/B-diese liegen bei bzw. sind dem Auftraggeber bekannt).
2. Bindefrist
Der Bieter hält sich an das Angebot sieben Tage nach Angebotsdatum gebunden.
3. Technische Vorschriften
Soweit DIN- Vorschriften bestehen, gilt VOB- Teil C, ansonsten gelten die allgemeinen Regeln der Technik.
4. Gerichtsstand
Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Gerichtsstand Berlin.
5. Zahlungsfristen
Abweichendes VOB- Teil B:
Zahlung:
- Vorabzahlungen bis zu 40 % der Auftragssumme können verlangt werden
- Für Abschlagszahlungen gilt eine Zahlungsfrist von 3 Tagen als vereinbart
- Für Schlusszahlungen gilt eine Zahlungsfrist von 12 Tagen als vereinbart
- Zahlt der Auftraggeber nach Fälligkeit eine ihm zugegangenen Rechnung oder Abschlagszahlung nicht, so ist die Fa. Felger berechtigt auch auf dem Grundstück des Auftraggebers Material abzuholen und auch Dienstleistungen wieder zurückzubauen, ohne das ein Schadensersatzanspruch der Fa. Felger erlischt
6. Vermietung von Baumaschinen
Für die Vermietung von Baumaschinen gelten die besonderen Vertragsbedingungen für die Vermietung von Baumaschinen.
7. Zusätzliche Arbeiten
Für zusätzlich (auch mündlich) in Auftrag gegebene Arbeiten gelten die aktuellen Stunden-, Maschinen- und Materialsätze der Fa. Felger.
8. Gewährleistung
Ich gewähre für alle eingebauten und gelieferten Materialien und Dienstleistungen eine Gewährleistungsfrist von zwölf Monaten.
Für Pflanzungen und Pflanzenlieferungen kann ich gewährleisten, wenn vom Auftraggeber ein separater Pflegeauftrag erteilt wird.
Für vom Auftraggeber gelieferte oder bestellte Ware wird keine Gewährleistung übernommen. (Insbesondere nicht für das Anwachsen von Pflanzen.)
Für Arbeiten auf angefülltem Gelände besteht insbesondere für Setzungsschäden keine Haftung.
Mängeleinreden des Auftraggebers berechtigen nicht zur Zahlungsverweigerung. Aufrechnungen gelten nur, wenn sie rechtskräftig festgestellt wurden.
9. Salvatorische Klausel
Sind gegebenenfalls Teile des Vertrages und / oder seiner Vertragsgrundlagen unwirksam, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Teile nicht berührt.